in DORNSTADT
Liebe Kollegin, lieber Kollege,
ja, jetzt darf ich Sie so nennen: Kollegin oder Kollege! Und ich finde, das hört sich gut an. Ich freue mich, dass Sie Teil unseres schlagkräftigen und sympathischen Teams geworden sind! Sie werden feststellen, dass unsere Kolleginnen und Kollegen ganz unterschiedliche Charaktere haben. Jeder tickt ein bisschen anders, jeder ist ein bisschen anders. Wir schätzen diese Vielfalt und sind uns doch in folgenden Punkten einig:
Gegenseitiger Respekt, Wertschätzung und Humor ist die Basis unserer Zusammenarbeit!
Dies können Sie von allen erwarten und ich bin sicher, dass Sie dies auch allen anderen gegenüber zeigen.
Das Ziel unseres Wirkens ist es, die Gemeinde Dornstadt weiterzuentwickeln. Dornstadt hat viel Potenzial, das es zu nutzen gilt. Wir müssen in die Zukunft denken und in der Gegenwart für unsere Bürgerinnen und Bürger da sein. Egal, ob es um Reisepässe, Steuern, anstehende Hochzeiten oder Bauvorhaben geht.
Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen, gemeinsam mit Ihnen anzupacken, wir freuen uns auf Ihre Ideen und Impulse.
Ich wünsche Ihnen viel Freude bei Ihrer neuen Arbeit und viele gute Begegnungen mit Ihren Kolleginnen und Kollegen. Herzlich Willkommen im Team der Gemeinde Dornstadt. Meine Tür steht Ihnen offen!
Mit kollegialen Grüßen
Bürgermeister
Rainer Braig
Die Gemeinde Dornstadt ist eine zukunftsorientierte und nachhaltige Kommune mit ca. 9.200 Einwohnerinnen und Einwohnern im Alb-Donau-Kreis. Als sehr dynamische Gemeinde vor den Toren Ulms engagieren wir uns über die klassischen Verwaltungsaufgaben hinaus in vielen Bereichen, die die Menschen bewegen. Die Gemeinde Dornstadt beschäftigt derzeit ca. 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den verschiedenen Einrichtungen.
Besonderen Wert legen wir auf ein gutes Betriebsklima in der Gemeindeverwaltung und eine wertschätzende Zusammenarbeit. Chancengleichheit, Vielfalt und Inklusion sind für uns selbstverständlich. Deshalb begrüßen wir Bewerbungen unabhängig von Geschlecht, Alter, Behinderung, Herkunft, Religion sowie sexueller Orientierung und Identität. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen werden bei gleicher Eignung besonders berücksichtigt.
Bauhof
Leiter: Wolfgang Scholz
Daimlerstraße 18
89160 Dornstadt
Telefon: 07348 23533
Mobil: 0173/7275991
E-Mail: wolfgang.scholz@dornstadt.de
BÜCHEREI
Leitung: Claudia Till
Tomerdinger Straße 17
89160 Dornstadt
Telefon: 07348/24369
E-Mail: buecherei@dornstadt.de
HALLENBAD
Leiter: Guiseppe Madonna
Tomerdinger Straße 17
89160 Dornstadt
Telefon: 07348/9670573
E-Mail: hallenbad@dornstadt.de
FAMILIEN- und generationenzentrum
Moderator: Christian Renner
Jahnweg 5
89160 Dornstadt
Telefon: 07348/9673-111
E-Mail: christian.renner@dornstadt.de
bürgercafé
Christian Renner
Jahnweg 5
89160 Dornstadt
Telefon: 07348/9673-111
E-Mail: christian.renner@dornstadt.de
Jugendbüro
STELLE AKTUELL UNBESETZT
Lerchenbergstr. 15
89160 Dornstadt
Telefon: 07348/9867-214
E-Mail: XXX@dornstadt.de
FEUERWEHR
Feuerwehrwart: Olaf Langhammer
St.-Florian-Weg 2
89160 Dornstadt
Telefon:07348/22120
E-Mail: olaf.langhammer@dornstadt.de
Ortsverwaltung Bollingen
Ortsvorsteher: Martin Durst
Bermaringer Weg 2
89160 Dornstadt-Bollingen
Telefon: 07304/42338
E-Mail: martin.durst@dornstadt.de
Ortsverwaltung Temmenhausen
Ortsvorsteher: Daniel Schmock
Schul- und Rathaus
Schulstraße 1
89160 Dornstadt-Temmenhausen
Telefon: 07348/21296
E-Mail: daniel.schmock@dornstadt.de
Ortsverwaltung Tomerdingen
Ortsvorsteher: Andreas Aigeltinger
Wannenmacher Str. 20
89160 Dornstadt-Tomerdingen
Telefon: 07348/21250
E-Mail: andreas.aigeltinger@dornstadt.de
Ortsverwaltung Scharenstetten
Ortsvorsteher: Frank Grossmann
Hauptstraße 11
89160 Dornstadt-Scharenstetten
Telefon: 07336/326 (auch außerhalb der Öffnungszeiten)
E-Mail: frank.grossmann@dornstadt.de
Bühl Realschule
Rektor Dr. Martin Böhnisch
Tomerdinger Straße 17
89160 Dornstadt
Telefon: 07348/9862-41
poststelle@rs-dornstadt.schule.bwl.de
Bühl Grundschule
Rektorin: Ricarda Paulisch
Tomerdinger Straße 17
89160 Dornstadt
Telefon: 07348/9862-30
info@gs-dornstadt.de
Sonderpädagogisches Beratungs- und Bildungszentrum
Rektorin Monika Reinaerdts
Tomerdinger Straße 17
89160 Dornstadt
Telefon: 07348/9862-31
poststelle@fs-dornstadt.schule.bwl.de
Außenstelle der Bühl-Grundschule
Böttinger Straße 29
89160 Dornstadt-Bollingen
Telefon: 07304/6694
info@gs-dornstadt.de
Grundschule Temmenhausen
Rektorin: Anna Harper
Schulstraße 1
89160 Dornstadt-Temmenhausen
Telefon: 07348/22534
poststelle@temmenhausen.schule.bwl.de
Grundschule Tomerdingen
Rektorin: Katja Nusser
Pfluggasse 8
89160 Dornstadt-Tomerdingen
Telefon: 07348/22447
grundschule@tomerdingen.schule.bwl.de
Kernzeit Dornstadt
Leiterin: Franziska Kramer
Tomerdinger Str. 17
89160 Dornstadt
Telefon: 07348-896261
kerni-dornstadt@gmx.de
Kernzeit Bollingen
Leiterin: Stefanie Fischediek
Böttinger Straße 29
89160 Dornstadt-Bollingen
Telefon: 07304-921980
kerni-bollingen@gmx.de
Kernzeit Tomerdingen
Leiterin: Nadja Schenk
Pfluggasse 8
89160 Dornstadt-Tomerdingen
Telefon: 07348-9677780
kerni-tomerdingen@gmx.de
Kernzeit Temmenhausen
Leiterin: Nadja Schenk
Schulstr. 1
89160 Dornstadt-Temmenhausen
Telefon: 0731-21503
kerni-temmenhausen@gmx.de
Kinderhaus im Familien- und Generationenzentrum
Leiterin: Anja Buck
Jahnweg 1
89160 Dornstadt
Telefon: 07348/9673047
kinderhaus@dornstadt.de
Kindergarten auf der Apfelwiese
Leiterin: Renate Kaiser
Fasanenstr. 43
89160 Dornstadt-Bollingen
Telefon: 07304/9293579
kiga-apfelwiese@dornstadt.de
Kindertagesstätte Tomerdinger Straße
Leitung: Romana Bräuninger
Tomerdinger Straße 40
89160 Dornstadt
Telefon : 07348/4084923
kita-tomerdinger-str@dornstadt.de
Naturkindergarten Tomerdingen
Leiterin: Michèle Eppler
Herdstraße bei der Kleingartenanlage
89160 Dornstadt-Tomerdingen
Telefon : 0173/1986247
naturkindergarten@dornstadt.de
Kindergarten Pusteblume
Leiterin: Anna Schmidinger
Pfarrer-Hentschel-Weg 6
89160 Dornstadt-Bollingen
Telefon: 07304/6783
kiga-pusteblume@dornstadt.de
Gemeindekindergarten Scharenstetten
Leiterin Diana Frey
Friedhofweg 4
89160 Dornstadt-Scharenstetten
Telefon: 07336/6543
kiga-regenbogen@dornstadt.de
Gemeindekindergarten Malvenweg
Leiterin: Katja Blacha
Malvenweg 14
89160 Dornstadt
Telefon: 07348/966281
kiga-malvenweg@dornstadt.de
Unser Gemeinderat setzt sich aus 24 Mitgliedern zusammen.
CDU/BWV
SPD
Freie Wähler
– Andreas Aigeltinger
– Claus Bösl
– Johannes Bumiller (Fraktionsvorsitzender)
– Martin Durst
– Lothar Färber
– Frank Grossmann
-Stefanie Haas (1. Stellvertreterin des Bürgermeisters)
– Beate Happold
– Roland Junginger
– Hartmut Ruess
– Beate Veyhl
BIG
– Robert Rosenkranz (Fraktionsvorsitzender)
– Uwe Kaisser
– Max Brenner
– Rainer Kurfess
Beratender Ortsvorsteher
Telefon: 07348/9867-51
E-Mail: joerg.hunke@dornstadt.de
Jörg Hunke
Hauptamtsleiter & Personalleiter
Telefon: 07348/9867-54
E-Mail: sandra.schiller@dornstadt.de
Sandra Schiller
Personalsachbearbeiterin
Telefon: 07348/9867-55
E-Mail: cornelia.oberst@dornstadt.de
Cornelia Oberst
Personalsachbearbeiterin
Peter Marx
Stefan Popeskul
Susanne Berger
Daniel Schmock
Hannah Willkens
Brigitte Hehr
Herbert Göttle
Sandra Schiller
Cornelia Oberst
Angela Lanzinger
Lisa Schmid
Hannah Willkens
Katharina Lehner
Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall ist zwingend ein (Unfall-) Arzt aufzusuchen. Bitte senden Sie die Krankmeldung an das Personalamt, damit wir ihnen die Arbeitszeit bzw. die Differenz zur Soll-Arbeitszeit gutschreiben können. Bitte füllen Sie die Unfallanzeige für die UKBW aus und senden Sie diese an Frau Tittelbach (jana.tittelbach@dornstadt.de oder 07348/9867-53). Das entsprechende Formular erhalten Sie von Ihrem Vorgesetzen oder bei Frau Tittelbach.
Betriebliches-Gesundheits-Management
Ob frisches Obst, ergonomische Büromöbel, kostenlosen Eintritt ins Dornstadter Hallenbad, Fitnessangebote – ein betriebliches Gesundheitsmanagement hat viele Gesichter. Da uns die Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wichtig ist, bieten wir regelmäßige Kurse an (Informationen erfolgen per Rainbow-App oder E-Mail an alle Einrichtungen). Pro Mitarbeiterin bzw. pro Mitarbeiter können pro Monat 50€ lohnsteuerfrei eingesetzt werden.
Corona
Die Landesregierung hat die Corona-Regelungen entschärft und vor allem die Absonderungspflicht aufgehoben. Wir möchten dennoch alle Mitarbeiter bitten, bei Symptomen zu Hause zu bleiben und sich zu testen. Bei einem positiven Schnelltest möchten wir Sie bitten, erst wieder zum Arbeiten zu kommen, wenn Sie symptomfrei sind und der Schnelltest wieder negativ ist.
Safaa Abdelgalil – Ärztin für Arbeitsmedizin (Betriebsärztin)
Arbeitsmedizinisches Zentrum Ulm
@Medic Assistance Business Health GmbH
Loherstr. 16
89081 Ulm-Lehr
Tel.: 0731 / 49 39 144-1
E-Mail: safaa.abdelgalil@mabh.de
https://www.arbeitsmedizinulm.de
Elternzeit
Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens nach der Geburt (noch innerhalb des Mutterschutzes) beim Personalamt gestellt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich (formlos – einfaches Anschreiben genügt). Genauere Infos siehe „Schwanger – was nun?“
Führungszeugnis
Alle Mitarbeiter die in Kontakt mit Kindern bzw. Schüler kommen (z.B. in allen Kindergärten, Schulzentrum, Reinigungskräfte, Hallenbad, Bücherei etc.), müssen alle 5 Jahre ein Führungszeugnis im Personalamt vorlegen.
Gehalt
Das Gehalt wird immer am Ende eines Monats ausgezahlt. Bei Stundenkräfte (Minijob oder Gleitzone) wird das Gehalt für den vorherigen Monat ausgezahlt (Bsp.: Abrechnung Stundennachweis für Januar wird erst im Februar ausbezahlt).
Homeoffice
In einigen Abteilungen (z. B. Verwaltung) ist Arbeiten im Homeoffice möglich. Dies muss vorher mit dem/der Abteilungsleiter:in abgesprochen werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Abteilung ausreichend besetzt ist.
Informations-App „Rainbow“
Seit einiger Zeit haben wir die Informations-App „Rainbow“ eingeführt. Mit dieser Informations-App können wir mit allen Mitarbeiterinnen / allen Mitarbeitern schnell und einfach wichtige Mitteilungen kommunizieren und Ihnen binnen weniger Minuten zentrale Informationen bereitstellen. Die Teilnahme ist selbstverständlich freiwillig, dennoch möchten wir jeden einzelnen von Ihnen bitten von dieser Informations-App Gebrauch zu machen. Das notwendige Formular haben Sie bei Ihren Einstellungsunterlagen erhalten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Hecht (07348/9867-47 oder martin.hecht@dornstadt.de).
Jubiläum
Bei der Gemeinde Dornstadt werden 10-Jahre, 20-Jahre, 25-Jahre, 30-Jahre und 40-Jahre geehrt. Alle Jubilare werden jedes Jahr vom Personalamt angeschrieben und können auswählen, ob Sie zu einer Ehrung (mit Bürgermeister, Personalleiter und Personalrat) kommen oder lieber das Geschenk zugesendet bekommen möchten.
Krankmeldung
Bitte bei Krankheit die Einrichtung und das Personalamt informieren (E-Mail an krankmeldung@dornstadt.de senden – bitte ungefähre Dauer der Krankheit eintragen). Eine Krankmeldung vom Arzt ist ab dem 3.Tag fällig. Bei Krankheiten die direkt vor dem Wochenende eintreten, zählen Samstag und Sonntag auch mit. (Beispiel: Mitarbeiter wird Freitag krank und kann auch Montag nicht zum Arbeiten kommen – Krankmeldung muss ab Montag vorliegen, da das Wochenende mitgezählt wird.) Ab dem 3. Tag ist außerdem das Formular „Krankmeldung“ auszufüllen und per E-Mail an die oben genannte E-Mail-Adresse zu senden. Bitte das Attest falls vorhanden beifügen. (Details siehe „Krankmeldung“)
Leistungsorientierte Bezahlung (LOB)
Die LOB wird jedes Jahr im Mai für alle SV-Pflichtigen Mitarbeiter/innen berechnet und ausbezahlt. Die Vorgesetzten erstellen Anfang des Jahres für die Mitarbeiter:innen eine Beurteilung für das vergangene Jahr und führen hierzu die Gespräche. Bei diesem Gespräch ist vom Mitarbeiter eine Selbstbewertung zu erstellen. Ab 3,1 Punkten erfolgt eine Auszahlung durch das Personalamt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung muss der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen.
Mutterschutz
Beginnt 6 Wochen vor errechnetem Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Genauere Infos siehe Thema „Schwanger – was nun“.
Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich zur Hauptbeschäftigung möglich. Allerdings muss hier gewährleistet werden, dass es keine Probleme bzw. Konflikte zur Hauptbeschäftigung entstehen. Eine Nebentätigkeit (Beginn und Änderungen) müssen dem Arbeitgeber angezeigt werden (schriftlich oder per E-Mail ist ausreichend) – es ist keine Genehmigungspflicht mehr notwendig.
Ortsplan
Der Ortsplan ist im Rathaus erhältlich.
Personalrat
Unser Personalrat besteht aus 7 Mitgliedern. Bei Fragen und Problemen können Sie sich jeder Zeit an die Mitglieder des Personalrats wenden (siehe „Der Personalrat stellt sich vor“)
Reisekostenabrechnung bei Dienstreise
Bitte benutzen Sie die beigefügten Formulare (siehe Thema „Dienstreise“)
Stundennachweise
Diese müssen bis zum 10. eines Monats im Personalamt abgegeben werden (per Post oder per E-Mail). Bitte die Stundennachweise vom Vorgesetzten immer unterschreiben lassen.
Telefonliste
Telefonliste Rathaus
Urlaubsanspruch und Fristen
Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Tage. Bei Teilzeitkräften verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend der Anzahl der Arbeitstage. Der Resturlaub vom Vorjahr muss bis 28.02. abgebaut werden, ansonsten muss ein Antrag auf Verlängerung im Personalamt gestellt werden.
Veranstaltungen (Grillfest, Ausflug, Weihnachtsfeier)
Personalrat organisiert jedes Jahr ein Grillfest im Bauamt und eine Weihnachtsfeier im Bürgersaal der Gemeinde Dornstadt. Außerdem findet jedes Jahr ein Betriebsausflug an einem Samstag statt. Die Teilnahme ist freiwillig und wird nicht als Arbeitszeit gutgeschrieben.
Weihnachtsgeld
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Anspruch haben alle SV-pflichtigen Mitarbeiter.
Zeiterfassung
Im Rathaus und in einigen Einrichtungen (Schulsekretariat, Hallenbad etc.) erfolgt die Zeiterfassung über das Programm „AVERO“ bzw. die Stempeluhr. In den anderen Einrichtungen (Kindergärten, Bauhof etc.) klären Sie dies bitte mit der / dem Abteilungsleiter/in ab.
was ist zu tun?
Seit dem 01.01.2023 wurde digitale Krankmeldungen (eAU) bei den Ärzten und Krankenkassen eingeführt. Leider mussten wir feststellen, dass die Einführung sehr zäh angelaufen ist und die technische Umsetzung nicht so funktioniert wie erwartet.
Die Ärzte senden zwar die Krankmeldungen an die Krankenkassen, aber bis WIR diese von den Krankenkassen dann wiederum erhalten, vergehen leider Wochen bzw. Monate.
Um den Ablauf für uns etwas zu vereinfachen und eine fehlerhafte Gehaltsabrechnung vermeiden zu können, haben wir die Vorgehensweise bei einer „Krankmeldung“ für uns optimiert:
Bei Verlängerung der Krankschreibung (oder bei Folgekrankschreibung) bitte erneut das Formular ausfüllen!
Bitte beachten: Bei „Kind krank“ wird das Gehalt für den Zeitraum der Krankmeldung von der Gemeinde gestoppt und nicht ausgezahlt. Sie müssen die Krankmeldung vom Arzt an Ihre Krankenkasse im Original senden. Die Krankenkasse erstattet Ihnen dann daraufhin den Verdienstausfall.
Mitarbeiter:innen, die sich für Schulungen / Fortbildungen anmelden möchten, müssen dies im Vorfeld mit dem/ der Vorgesetzten besprechen und genehmigen lassen, da für jede Einrichtung nur ein gewisses Budget vorgesehen ist. Nach Rücksprache senden Sie bitte das beigefügte Formular in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt an die Personalabteilung.
Die Fahrtkostenabrechnung (siehe beigefügtes Formular) bezieht sich nur auf die reine Kilometer Abrechnung und Erstattung der Parkgebühren. Bei Fortbildungen die min. 8 Stunden (inkl. Fahrzeit) dauern, reichen Sie bitte die Reisekostenabrechnung im Personalamt ein.
Die Reisekostenabrechnung muss für alle Schulungen / Fortbildungen gemacht werden, die min. 8 Stunden dauern. Hiernach berechnet sich das Tagegeld. Bitte benutzen Sie hierbei das beigefügte Formular.
Bitte beachten Sie folgendes:
Grundsätzlich gilt bei Fahrt- & Reisekosten folgendes:
1. Grundsätzliches
Eine Nebentätigkeit wird in der Regel bei einem anderen Arbeitgeber ausgeführt. Beim gleichen Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit nur in besonderen Umständen (z.B. Nebentätigkeit während Elternzeit) erfolgen. Nebentätigkeiten können selbstständige Tätigkeiten im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags sein, ehrenamtlich oder als Minijob (auf 520 € – Basis) erfolgen. Für eine solche Nebentätigkeit besteht kein generelles Verbot, muss allerdings beim Hauptarbeitgeber angezeigt und geprüft werden.
2. Was ist eine Nebentätigkeit
Der Begriff umfasst jede weitere Beschäftigung, die arbeitsvertraglich vereinbart ist, ohne dass es auf den Umfang ankommt. Grundsätzlich zählt die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter nicht dazu. Sofern aber dafür nach § 29 Abs. 2 TVöD Arbeitsbefreiung zu gewähren ist, muss der Beschäftigte die Ausübung des Amtes mitteilen. Wird für eine Ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt, muss diese dem Arbeitgeber grundsätzlich gemeldet werden.
3. Was muss ich anzeigen?
Jede entgeltliche Nebentätigkeit ist rechtzeitig vor Beginn gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen (vgl. §3 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Es besteht Auskunftspflicht über Art und Umfang der Nebentätigkeit. Besonders wichtig ist hierbei die Angabe zur zeitlichen Lage, Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit. Jede Nebentätigkeit muss extra angezeigt werden, ebenso ist der Arbeitgeber über jede Änderung oder auch die Beendigung der Tätigkeit zu unterrichten.
4. Auf was muss ich bei der Nebentätigkeit achten?
Durch die Nebentätigkeit darf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, hat der Arbeitgeber das Recht, diese Tätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen.
Nach §3 Arbeitszeitgesetz darf die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit die 10 Stundengrenze nicht überschreiten. Hier zählt die Tätigkeit in der Gemeinde Dornstadt sowie Ihre Nebentätigkeit zusammen. Außerdem muss laut §5 Abs.1 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden.
5. Was passiert, wenn eine Nebentätigkeit nicht angezeigt wird bzw. eine Änderung nicht angegeben wird?
Verstößt der/ die Beschäftigte gegen die Angabe-Pflicht, so kann der Arbeitgeber ihn/sie abmahnen und bei wiederholtem Verstoß auch kündigen. Hat der Arbeitgeber die Ausübung einer Nebentätigkeit untersagt oder verstößt der/die Beschäftigte gegen damit verbundene Auflagen, so kann dies ebenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Die LOB wird jedes Jahr im Mai für alle SV-Pflichtigen Mitarbeiter:innen berechnet und ausbezahlt. Die Vorgesetzten erstellen Anfang des Jahres für die Mitarbeiter: innen eine Beurteilung für das vergangene Jahr und führen hierzu die Gespräche. Bei diesem Gespräch ist vom Mitarbeiter eine Selbstbewertung zu erstellen. Ab 3,1 Punkten erfolgt eine Auszahlung durch das Personalamt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung muss der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen.
Termine:
Fertigstellung der Erstbewertung und formlose Abstimmung bis spät. 28.02.
mit dem Zweitbewerter
(ohne Unterschrift des Zweitbewerters)
Verpflichtende Selbstbewertung durch die Mitarbeiter: innen bis spät. 28.02.
Die vollständige Selbstbewertung ist zwingende Voraussetzung für das Mitarbeitergespräch.
Durchführung des Mitarbeitergesprächs bis spät. 30.04.
Falls im Gespräch Bewertungsfehler oder unzutreffende Einschätzungen durch den Erstbewerter deutlich werden, kann die Bewertung während des Gesprächs geändert werden. Es bleibt jedoch dabei, dass das Bewertungs-
ergebnis vom Erstbewerter festgesetzt und nicht mit dem Mitarbeiter ausgehandelt wird.
Unterzeichnung der Bögen durch den Zweitbewerter bis spät. 30.04. und Rückgabe an das Personalamt
Umrechnung der Ergebnisse und Auszahlung Mai des aktuellen Jahres der Leistungszulagen durch das Personalamt.
Bitte beachten Sie, eine Berechnung der LOB ist nur möglich, wenn alle Beurteilungsbögen an die Personalabteilung abgegeben werden. Sobald eine Beurteilung fehlt, ist keine Berechnung möglich!
Die Vorlagen für die Beurteilungsbögen können jedes Jahr wiederverwendet werden, bitte hierzu lediglich das Datum abändern. Bitte händigen Sie die Selbstbewertungsbögen an Ihre Mitarbeiter:in aus.
Folgende Voraussetzungen müssen bestehen, damit eine Leistungszulage ausbezahlt werden kann:
Folgende Personen erhalten keine LOB:
Beurteilungsbogen und eine Ausfüllhilfe sind als Anlage beigefügt.
Nach § 20 Abs. 1 TVöD haben alle SV-Pflichtige Beschäftigte, die am 01.12. bei der Gemeinde Dornstadt in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Als Bemessungsgrundlage wird aus den Monaten Juli, August und September des jeweiligen Jahres ein Durchschnittswert als monatliches Entgelt ermittelt. Bei fehlenden Beschäftigungszeiten (z.B. längere Krankheit oder Neueinstellungen unterm Jahr) wird die Sonderzahlung um 1/12 für jeden Monat ohne Gehalt gekürzt.
Im Jahr 2022 galten folgende Bemessungssätze:
EG 1 bis EG 8 84,50%
EG 9 Bis EG 12 70,28%
Mitarbeiter:innen im öffentlichen Dienst haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen und Entgeltumwandlung.
Vermögenswirksame Leistungen:
Vermögenswirksame Leistungen sind u.a. Bausparverträge, Direktversicherungen, Altersvorsorge etc. Diese müssen Sie bei Ihrer Bank bzw. Versicherung abschließen – für eine ausführliche Beratung nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Berater auf.
Beim Abschluss des Sparvertrages legen Sie den Betrag fest, der monatlich von Ihrem Nettogehalt abgezogen wird und auf den Sparvertrag von uns überwiesen wird. Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen richtet sich nach dem Beschäftigungsumfang -Vollzeitkräfte erhalten 6,65 € (bei Teilzeitkräften wird dies anteilig mit Ihrem Arbeitsanteil verrechnet).
In der Regel erhalten Sie von Ihrer Bank / Versicherung ein Formular für den Arbeitgeber mit allen wichtigen Informationen (Betrag, Beginn, IBAN für die Überweisung etc.). Dieses Formular muss bis zum 10. des jeweiligen Monats im Personalamt eingereicht werden.
Entgeltumwandlung:
Entgeltumwandlung ist eine betriebliche Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird und Sie dabei noch Steuern und Sozialabgaben sparen können. Als Mitarbeiter der Gemeinde Dornstadt müssen Sie sich hierbei an die Sparkassen Pensionskasse wenden. Mit Ihrem Bankberater legen Sie die Art der Entgeltumwandlung fest und schließen den Vertrag ab. Der Vertrag zur Entgeltumwandlung wird von Ihrem Berater an uns zur Gegenzeichnung gesendet und wird erst gültig, wenn alle Parteien unterschrieben haben.
Bitte beachten Sie: Die Einhaltung des Abgabetermins (10. des jeweiligen Monats) ist sowohl bei der Entgeltumwandlung als auch bei den vermögenswirksamen Leistungen, ist zwingend erforderlich – eine rückwirkende Auszahlung ist nicht möglich! Bei längerer Abwesenheit (Krankheit, Elternzeit etc.) wird die Einzahlung in den jeweiligen Vertrag gestoppt und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter einbezahlt. Bitte nehmen Sie in diesem Fall mit Ihrem Berater Kontakt auf.
Das allgemeine Ziel der Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements ist das Erhalten und Fördern der Gesundheit der Mitarbeitenden. Hierbei wird sowohl die körperliche als auch die psychische Gesundheit miteinbezogen. Es sollen also beispielweise sowohl Beschwerden wie Rückenprobleme als auch Krankheiten wie Burnout entgegengewirkt und verhindert werden.
Um das Ziel der Erhaltung und Förderung der Gesundheit zu erreichen, muss darauf abgezielt werden, Ressourcen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und gesundheitsgefährdende Belastungen abzubauen. Ressourcen sind gesundheitsschützende bzw. fördernde persönliche, soziale oder organisationale Faktoren. Beispiele für Ressourcen sind Bewältigungsstrategien im Umgang mit Stress oder auch ein adäquates kollegiales Verhältnis zwischen den Mitarbeitenden im beruflichen Kontext.
Gesundheitsgefährdende Belastungen sind dagegen Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krankheit erhöhen. Beispiele hierfür sind zu wenig Bewegung, eine ungesunde Ernährung oder ein zu großes Arbeitspensum im beruflichen Kontext. Desto weniger gesundheitsgefährdender Belastungen ein/e Mitarbeiter: in ausgesetzt ist und desto mehr Ressourcen er/sie zur Verfügung hat, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass er/sie gesund bleibt.
Ob frisches Obst, ergonomische Büromöbel, kostenlosen Eintritt ins Dornstadter Hallenbad, Fitnessangebote – ein betriebliches Gesundheitsmanagement hat viele Gesichter. Da uns die Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wichtig ist, bieten wir regelmäßige Kurse an (Informationen erfolgen per Rainbow-App oder E-Mail an alle Einrichtungen). Pro Mitarbeiterin bzw. pro Mitarbeiter können pro Monat 50,00 € lohnsteuerfrei eingesetzt werden. Die angebotenen Kurse finden in der Freizeit statt, werden aber durch die Gemeinde Dornstadt finanziert.
Die Gemeinde bietet Ihnen die Möglichkeit ein Dienstrad zu leasen.
Dies kann für den Weg zur Arbeit, aber auch uneingeschränkt privat genutzt werden.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich durch das Fahrradleasing
im Rahmen der Entgeltumwandlung und die Verminderung des beitragspflichtigen Entgelts Auswirkungen auf verschiedene Lohnersatzleistungen und Alterseinkünfte ergeben. Diese sind weiter unten in diesem Schreiben aufgelistet.
Formale Informationen – Auswirkungen der Entgeltumwandlung
Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Leasingrate für das Fahrrad auch weiterläuft, wenn keine Lohnfortzahlung erfolgt. Hier sind verschiedene Konstellationen denkbar:
Unter diesem Link:
(https://bawue.verdi.de/++co++0716cbfa-309e-11e7-8ff2-525400423e78) finden Sie auch ein Rechenbeispiel von ver.di zu den Auswirkungen des Dienstradleasings auf die Altersrente.
Die Abwicklung erfolgt vornehmlich über das Online-Portal vom Leasinganbieter Kazenmaier Fleetservice GmbH, das am Dienstradleasing interessierten Mitarbeiter:innen verfügbar und freigeschalten ist.
Bei Interesse dürfen Sie sich gerne im Personalbüro melden, um konkrete Informationen zu erhalten.
Der Arbeitgeber muss über die Schwangerschaft der Mitarbeiterin informiert werden. Eine Frist gibt es hier jedoch nicht. Je früher Sie uns über die Schwangerschaft informieren, desto früher können wir eine Gefährdung für Mutter und Kind ausschließen und Sie in Ihrem Arbeitsalltag unterstützen. Das Personalamt führt hierzu für jede Mitarbeiterin eine Gefährdungsbeurteilung durch und sendet diese an das Regierungspräsidium in Tübingen. In der Regel erhalten Sie von Ihrem Frauenarzt, sobald die Schwangerschaft festgestellt wurde, eine Bescheinigung für den Arbeitgeber, die Kosten hierfür übernehmen wir.
Es gibt verschiedene Arten von Beschäftigungsverbote:
Die häufigste Art ist das ärztliche Beschäftigungsverbot. In diesem Fall erhalten Mitarbeiterinnen von ihrem (Frauen-)Arzt aufgrund des Schwangerschaftsverlaufes ein Beschäftigungsverbot erteilt.
Auch wir als Arbeitgeber dürfen unseren Mitarbeiterinnen ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausstellen. Hierzu muss die Gefährdungsbeurteilung vorliegen, die besagt, dass Sie und Ihr ungeborenes Kind aufgrund Ihrer Tätigkeit nicht ausreichend geschützt sind. Als Arbeitgeber haben wir grundsätzlich die Möglichkeit, Ihren Arbeitsplatz umzugestalten, Sie an einen sichereren Arbeitsplatz zu versetzen (u.a. auch ins Homeoffice zu versetzen) oder das Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Rechtsgrundlage Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach. Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Es haben alle schwangere und stillende Frauen Anspruch auf Mutterschutz, ganz egal in welchem Beschäftigungsverhältnis Sie stehen (Vollzeit, Teilzeit, Ausbildung, Geringfügig etc.).
Weitere Infos erhalten Sie unter anderem unter:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschutz
Nach der Geburt Ihres Kindes können Sie Elternzeit beantragen. Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die Ihr Kind selber betreuen und erziehen wollen. Pro Kind können Sie bis zu 3 Jahre Elternzeit beantragen. In dieser Zeit sind Sie von Ihrer Tätigkeit freigestellt, erhalten aber auch kein Lohn. Zum Ausgleich können Sie bei der Elterngeldstelle das sogenannte „Elterngeld“ beantragen. Zum Thema „Elterngeld“ informieren Sie sich bitte direkt bei der Elterngeldstelle (https://www.l-bank.de/produkte/familienfoerderung/elterngeld.html)
Während der Elternzeit haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Nach Rückkehr aus der Elternzeit haben Sie den Anspruch auf eine gleichwertige Tätigkeit. Dies bedeutet aber nicht, dass Ihr alter Arbeitsplatz für Sie freigehalten werden muss. Gerade bei Mitarbeitern, die vorher als Vollzeitkraft gearbeitet haben und nach Ihrer Elternzeit als Teilzeitkraft zurückkommen, kommt es häufiger vor, dass die Stelle an die Arbeitszeit angepasst wird.
Der Antrag auf Elternzeit kann bereits während der Schwangerschaft und muss spätestens nach der Geburt (noch innerhalb des Mutterschutzes) beim Personalamt gestellt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich (formlos – einfaches Anschreiben genügt).
Weitere Infos erhalten Sie unter: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/faq